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За завършващите в Уни Кьолн - връщане на семестриалната такса

ИД на статията: 78
Написано от: estira
Написано на: 30 Януари 2012, 18:21:49
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Inhaltsübersicht:

§ 1 Erhebung und Fälligkeit von Studienbeiträgen
§ 2 Zweckgebundene Verwendung der Einnahmen aus Studienbeiträgen
§ 3 Allgemeiner und besonderer Gasthörerbeitrag, Zweithörerbeitrag
§ 4 Verspätungsgebühr
§ 5 Auswahlgebühr und besonderes Studienangebot
§ 6 Ausnahmen von der Studienbeitragspflicht
§ 7 Befreiungen von der Studienbeitragspflicht
§ 8 Sonderregelung zum Semester des Studienabschlusses
§ 9 In-Kraft-Treten


§ 1 Erhebung und Fälligkeit von Studienbeiträgen
(1) Für Studierende, die an der Universität zu Köln in einem oder mehreren Studiengängen eingeschrieben sind oder die nach § 52 Abs. 2 HG für das Studium eines weiteren Studienganges zugelassen sind, wird für jedes Semester ihrer Einschreibung oder Zulassung für das Studium ein Studienbeitrag in Höhe von 500,00 Euro erhoben.
(2) Ist eine Studierende oder ein Studierender an einer Hochschule des Landes eingeschrieben und an der Universität zu Köln als Zweithörerin oder Zweithörer nach § 52 Abs. 2 HG zugelassen und besteht auch an der anderen Hochschule dem Grunde nach eine Studienbeitragspflicht auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 StBAG, so wird der Studienbeitrag bei der Hochschule der Einschreibung entrichtet. Die Universität zu Köln und die beteiligte andere Hochschule können in einer Vereinbarung eine Regelung über die Verteilung des Studienbeitragsaufkommens treffen.
(3) Ist die oder der Studierende an der Universität zu Köln in mehreren Studiengängen eingeschrieben oder zugelassen, ist hinsichtlich des Studienbeitragsdarlehens nach § 8 Abs. 1 RVO-StBAG der Studiengang mit der längsten Regelstudienzeit heranzuziehen.
(4) Der Studienbeitrag nach Abs. 1 wird mit der Stellung des Antrags auf Immatrikulation oder Rückmeldung oder Zulassung fällig.
(5) Bei einer Versagung der Einschreibung oder der Zulassung oder bei einer Exmatrikulation vor Beginn der Vorlesungszeit ist ein bereits entrichteter Studienbeitrag zu erstatten.

§ 2 Zweckgebundene Verwendung der Einnahmen aus Studienbeiträgen
(1) Die Einnahmen aus den Studienbeiträgen werden von der Universität zu Köln unter Beteiligung aller Gruppen nach Maßgabe der folgenden Absätze zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen sowie für Ausgleichszahlungen an den Ausfallfonds nach § 17 Abs. 3 Satz 3 StBAG verwendet. Das Rektorat erlässt Richtlinien zur Verwendung von Studienbeiträgen auf der Grundlage der rechtlichen Vorschriften.
(2) Die nach Abzug der Zuführungen an den Ausfallfonds verbleibenden Einnahmen werden zwischen dem Rektorat und den Fakultäten in dem Verhältnis aufgeteilt, das in den Richtlinien des Rektorats für die Verwendung von Studienbeiträgen an der Universität zu Köln spezifiziert ist.
(3) Das Rektorat kann die ihm zustehenden Mittel für die Finanzierung der Erhebung und Verwaltung der Studienbeiträge beispielsweise verwenden für
• Qualitätssicherungsprogramme in der Lehre,
• die Verbesserung des Studieninformationsangebots der Universität,
• die Einrichtung und Unterhaltung eines elektronischen Veranstaltungsmanagement- und IT-gestützten Studien- und Prüfungsorganisationssystems,
• die Verbesserung der Ausstattung der Universitäts- und Stadtbibliothek,
• die Schaffung zusätzlicher Kapazitäten der Zentralen Studienberatung, des Studierendensekretariats und des Akademischen Auslandsamtes,
• die Unterstützung von Betreuungs-angeboten für Kinder von Studierenden, insbesondere den Aufbau von Kindertagesstätten,
• die Modernisierung und den Neubau von Lehrveranstaltungsräumen, nicht jedoch die laufende Unterhaltung der bestehenden Gebäude.
Fakultätsübergreifende Maßnahmen sollen vorwiegend durch das Rektorat finanziert werden. An ihnen beteiligen sich die Fakultäten, die von diesen Maßnahmen profitieren.
Die Fakultäten können die ihnen zustehenden Mittel beispielsweise verwenden für
• die Verbesserung von Kleingruppenarbeit, einschließlich Errichtung bzw. Anmietung entsprechender zusätzlicher Räumlichkeiten,
• die Einstellung zusätzlicher Lehrkräfte,
• die hochschuldidaktische Fortbildung der Lehrkräfte und die Entwicklung neuer Lehr- und Lernformen, insbesondere den Aufbau von E-Learning,
• die Etablierung eines Mentoren- bzw. Tutorensystems sowie von Netzwerken zur Berufsfeldorientierung,
• den Auf- und Ausbau internationaler Austauschprogramme für Studierende und Lehrkräfte,
• Qualitätssicherungsmaßnahmen und Evaluierungsmaßnahmen,
• die Verbesserung der Fachstudien- und der Prüfungsberatung sowie deren Organisation,
• die Verbesserung der mediale Ausstattung der Lehrveranstaltungsräume,
• die Verbesserung der Ausstattung von Laboren und vergleichbaren Einrichtungen,
• die Verbesserung der Bibliotheksausstattung, insbesondere der Lehrbuchsammlungen, Computer-arbeitsplätze, 2
• spezielle Lehr- und Betreuungsangebote für ausländische Studierende.
(2) Die Universität zu Köln überprüft durch ein Prüfungsgremium StBAG die Qualität ihrer Lehr- und Studienorganisation. Stellt das Prüfungsgremium StBAG nicht bloß unerhebliche Mängel in der Qualität der Lehr- und Studienorganisation fest, empfiehlt es der Universität Maßnahmen. Das Rektorat entscheidet, ob und inwieweit die Empfehlung umgesetzt wird und begründet diese Entscheidung. Die Empfehlung des Prüfungsgremiums StBAG und ihre Umsetzung begründen keine eigenen Rechte der Mitglieder und Angehörigen der Universität zu Köln.
Das Prüfungsgremium StBAG besteht entsprechend der Anzahl der Fakultäten der Universität aus folgenden Mitgliedern, die in geeigneter Weise bekanntgegeben werden:
1. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus jeder Fakultät der Universität, wobei beide Gruppen vertreten sein müssen,
2. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Gruppe der Studierenden aus jeder Fakultät der Universität sowie
3. der oder dem Vorsitzenden des Allgemeinen Studierendenausschusses und
4. einer geeigneten Person, die weder Mitglied noch Angehörige oder Angehöriger der Universität ist; diese Person soll den Vorsitz innehaben.
Die Mitglieder des Prüfungsgremiums StBAG nach Nrn. 1-2 werden von den jeweiligen Gruppen in den Fakultäten vorgeschlagen und vom Senat gewählt. Die Person nach Nr. 3 ist qua Amt Mitglied im Prüfungsgremium StBAG, die Person nach Nr. 4 wird vom Senat vorgeschlagen und von ihm gewählt. Es ist jeweils eine Stellvertretung mitzuwählen.
Die Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsgremiums StBAG nach Nrn. 1 und 4 beträgt drei Jahre, diejenige der Mitglieder nach Nr. 2 ein Jahr, längstens bis zur Exmatrikulation, und diejenige der Person nach Nr. 3 für die Dauer des Vorsitzes des Allgemeinen Studierendenausschusses. Wiederwahl ist zulässig.

§ 3 Allgemeiner und besonderer Gasthörerbeitrag, Zweithörerbeitrag
(1) Der allgemeine Gasthörerbeitrag nach §§ 3 Abs. 1 StBAG, 52 Abs. 3 HG beträgt 100 Euro pro Semester und wird mit der Stellung des Antrags auf Zulassung als Gasthörerin oder Gasthörer fällig.
(2) Die Höhe des besonderen Gasthörerbeitrags nach §§ 3 Abs. 2 StBAG, 52 Abs. 3 HG ergibt sich aus der Summe der für das jeweilige Weiterbildungsangebot voraussichtlich erforderlichen Kosten, geteilt durch die voraussichtliche Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, beträgt aber unabhängig davon mindestens 100 Euro pro Semester.
(3) Die Universität zu Köln erhebt ab dem Wintersemester 2007/2008 (vgl. §§ 3 Abs. 3, 21 Abs. 2 StBAG) für das Studium als Zweithörerin oder Zweithörer nach § 52 Abs. 1 HG einen Zweithörerbeitrag in Höhe von 100 Euro pro Semester, sofern keine Vereinbarung mit der Hochschule der Ersteinschreibung gemäß § 1 Abs. 2 getroffen ist. Der Zweithörerbeitrag wird mit der Stellung des Antrags auf Zulassung als Zweithörerin oder Zweithörer nach § 52 Abs. 1 HG fällig.
(4) Bei einer Versagung der Zulassung vor Beginn der Vorlesungszeit ist ein bereits entrichteter Beitrag nach den Absätzen 1-3 zu erstatten.

§ 4 Verspätungsgebühr
Für eine verspätete Rückmeldung durch verspätetes Zahlen des Semesterbeitrages und/oder des Studienbeitrages wird eine Gebühr in Höhe von 4,60 Euro erhoben. Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühr entsteht mit dem Ablauf des Zahlungstermins.

§ 5 Auswahlgebühr und besonderes Studienangebot
(1) Von ausländischen Studienbewerberinnen und -bewerbern, die nicht einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angehören oder eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen, wird für das Verfahren zur Auswahl gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, 3 StBAG, § 5 Abs. 1 RVO-StBAG eine Gebühr von einmalig 50 Euro erhoben. Die Bearbeitung der Anträge und Berücksichtigung in den Auswahlverfahren setzt den fristgerechten Eingang der Gebühr voraus; eine mögliche Versäumung geht zu Lasten der antragstellenden Person.
(2) Für die Aufnahme in einen vom Lehrgebiet Deutsch als Fremdsprache angebotenen Semestervorkurs ist gemäß § 2 Abs. 4 RVO-StBAG ein Beitrag in Höhe von 250 Euro pro Kurs zu entrichten. Für die Einschreibung in einem vom Lehrgebiet angebotenen studienvorbereitenden Deutschkurs wird gemäß § 2 Abs. 4 RVO-StBAG ein Beitrag in Höhe von 500 Euro pro Semester erhoben. Der Beitrag nach Satz 1 fällt nicht an, wenn ein Beitrag nach Satz 2 entrichtet wurde. Die Pflicht zur Entrichtung des Beitrags entsteht mit Bestehen des Aufnahmetests für die studienvorbereitenden Deutschkurse. Ausländische Studienbewerberinnen und –bewerber, die den Aufnahmetest für die studienvorbereitenden Deutschkurse nicht bestehen und damit nicht am Deutschkurs teilnehmen können, werden auf Wunsch gegen die Zahlung des jeweils festgelegten Semesterbeitrags für ein Semester eingeschrieben.
(3) Für die Aufnahme in einen ERASMUS-Kurs (8 Stunden pro Woche - ca. 100 Stunden im Semester) müssen einen Studienbeitrag von 250,00 Euro pro Semester entrichten:
a) Promotionsstudierende (zur Promotion eingeschriebene Studierende), die ihre Promotionsleistungen nicht in deutscher Sprache erbringen,
b) Studierende, die eine Einschreibung für die Promotion beantragen, die ihre Promotionsleistungen nicht in deutscher Sprache erbringen und für den Zeitraum, in dem über den Antrag entschieden wird, als Kurzzeitstudierende „Promotionsvorbereitung“ eingeschrieben werden,
c) Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler, sofern sie mehr als zwei Semester einen Deutschkurs (= ERASMUS-Kurs) besuchen wollen,
d) Familienangehörige von Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftlern,
e) Studierende fremdsprachiger Studiengänge,
f) Fremdsprachenassistentinnen und Fremdsprachenassistenten.
Für die Aufnahme in einen studienvorbereitenden Deutschkurs müssen die unter a - f) Aufgeführten einen Studienbeitrag von 500,00 Euro pro Semester entrichten.
(4) Bei einer Versagung der Zulassung oder Einschreibung oder bei einer Exmatrikulation vor Beginn der Vorlesungszeit ist ein bereits entrichteter Studienbeitrag zu erstatten.

§ 6 Ausnahmen von der Beitragspflicht
(1) Von der Beitragspflicht nach § 1 Abs. 1 (Studienbeitrag) ausgenommen sind Studierende, die
1. nach § 48 Abs. 5 Satz 2 HG oder § 65 Abs. 5 Satz 2 HG a.F. 2005 beurlaubt sind,
2. ein Praxis- oder Auslandssemester ableisten,
3. ein Praktisches Jahr nach der Approbationsordnung für Ärzte ableisten,
4. ausschließlich als Doktorandin oder Doktorand im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 2 HG oder § 97 Abs. 5 HG a.F. 2005 eingeschrieben sind, soweit sie nicht gleichzeitig in einem anderen als den in § 67 Abs. 2 Satz 2 HG oder § 97 Abs. 2 Satz 2 HG a.F. 2005 genannten Studiengang immatrikuliert sind,
5. ausschließlich eingeschrieben sind als Studierende im Sinne des § 48 Abs. 7 HG oder § 65 Abs. 7 HG a.F. 2005 oder die
6. ausschließlich in einem vom zuständigen Ministerium festgestellten, nur mit Mitteln Dritter finanzierten Studiengang immatrikuliert sind.
4
(2) Liegen die Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 2 StBAG vor, sind ausländische Studierende von der Beitragspflicht nach § 1 Abs. 1 (Studienbeitrag) ausgenommen. Eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich. Der Anspruch auf Betreuung regelt sich nach den zwischenstaatlichen oder übernationalen Abkommen oder nach Hochschulvereinbarungen.
(3) Ausländische Studierende, die keinen Anspruch auf ein Studienbeitragsdarlehen haben, können im Einzelfall auf Antrag durch Beschluss des Rektorats von der Beitragspflicht befreit werden.

§ 7 Befreiungen von der Studienbeitragspflicht 1
(1) Von der Beitragspflicht nach § 1 Abs. 1 (Studienbeitrag) wird Studierenden, die sich in einem Studium zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss im Sinne von § 60 Abs. 1 HG oder in einem Studium eines konsekutiven Masterstudienganges im Sinne der §§ 12 Abs. 2 Satz 4 StBAG, 61 Abs. 2 HG befinden, auf Antrag und gegen Nachweis eine Befreiung in Höhe des vollen Studienbeitrages gewährt für
1. die Pflege und Erziehung von minderjährigen Kindern im Sinne von § 25 Abs. 5 Bundesausbil-dungsförderungsgesetz (BAföG) für maximal sechs Semester der Studienbeitragspflicht je minderjährigem Kind,
2. die Mitwirkung als gewählte Vertreterin oder gewählter Vertreter in Organen der Hochschule, der Studierendenschaft, der Fachschaften der Studierendenschaft oder des Studentenwerks für maximal drei Semester der Studienbeitragspflicht,
3. die Wahrnehmung des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten für maximal zwei Semester der Studienbeitragspflicht,
4. die erhebliche Einschränkung der Studierfähigkeit aufgrund einer Erkrankung (auch infolge eines Unfalls) im beantragten Semester. Dies ist durch die unverzügliche Einreichung des Befreiungsantrages und eines fachärztlichen Attests nachzuweisen. Die Kosten für die Erstellung eines fachärztlichen Attestes trägt die Antragstellerin bzw. der Antragsteller. Ab der Beantragung des insgesamt vierten Befreiungssemesters wegen einer Erkrankung kann ein Attest des Amtsarztes verlangt werden,
5. die erhebliche Einschränkung der Studierfähigkeit durch schwere chronische Erkrankung oder Behinderung im beantragten Semester. Dies ist durch die Einreichung eines fachärztlichen Attests nachzuweisen. Die Kosten für die Erstellung eines fachärztlichen Attestes trägt die Antragstellerin bzw. der Antragsteller. Je Antragstellung ist, abhängig vom Inhalt des ärztlichen Attestes, eine Gewährung von bis zu zwei Befreiungssemestern möglich,
6. die Beeinträchtigung der Studierfähigkeit durch eine Behinderung oder chronische Erkrankung, soweit eine Schwerbehinderung (ab einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vom Hundert) vorliegt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Kopie des amtlichen Schwerbehindertenausweises) ist eine Befreiung im Umfang der Regelstudienzeit möglich. Je Antrag werden maximal vier Befreiungssemester gewährt,
7. die Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Eltern, Kindern, Geschwistern, Ehegattin oder Ehegatten, eingetragener Lebenspartnerin bzw. eingetragenem Lebenspartner, im gleichen Haushalt lebende Lebenspartnerin bzw. Lebenspartner, die eine Pflegeeinstufung vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen haben. Die Betreuung im Umfang von mindestens 12 Stunden pro Woche ist durch eine Bescheinigung der betreuenden Ärztin bzw. des betreuenden Arztes nachzuweisen. Eine Befreiung aus diesem Grund erfolgt je Antragstellung für ein Semester. Insgesamt kann aus diesem Grunde eine Befreiung von der Studienbeitragspflicht höchstens viermal gewährt werden,
(2) Die Form der Anträge auf Befreiung von der Studienbeitragspflicht wird durch die Universität zu Köln festgelegt, Vordrucke werden im Internet auf der Homepage des Studierendensekretariats zum Download zur Verfügung gestellt.
1 Eine Erstattung des Studienbeitrags ist bei Inanspruchnahme eines NRW.BANK-Studienbeitragsdarlehens derzeit nicht möglich. Darlehensvoraussetzungen, Rückzahlungsmodalitäten, Möglichkeiten einer Kündigung oder Stornie-rung des Studienbeitragsdarlehens der NRW.BANK müssen frühzeitig bei der NRW.BANK erfragt werden.

(3) Die Befreiungsanträge müssen bis zum letzten Tag vor Beginn des Semesters, für das die Befreiung beantragt wird, im Studierendensekretariat eingereicht werden (Ausschlussfrist: für das Wintersemester bis zum 30.09., für das Sommersemester bis zum 31.03.). Eine Befreiung während des laufenden Semesters ist ausschließlich in besonders gelagerten und sachlich begründeten Ausnahmefällen (z.B. plötzliche Erkrankung, Geburt eines Kindes u.ä.) möglich. Der Befreiungsantrag muss unverzüglich nach Eintritt eines solchen Ausnahmefalles mit entsprechenden Unterlagen eingereicht werden.
(4) Die Einreichung eines Befreiungsantrages hat im Hinblick auf die erforderliche fristgemäße Zahlung des Semester- und Studienbeitrages keine aufschiebende Wirkung.
(5) Studierende, die von der Studienbeitragspflicht befreit sind, haben dem Studierendensekretariat der Universität zu Köln den Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen unverzüglich anzuzeigen.
(6) Für zurückliegende Semester ist die Gewährung eines Befreiungssemesters nicht möglich.
(7) Hat ein bereits nach § 5 des Gesetzes zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren (Studienkonten- und –finanzierungsgesetz Nordrhein-Westfalen- StKFG) vom 28.01.2003 (GV. NRW S. 36), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Hochschulreform (Hochschulreformweiterentwicklungsgesetz - HRWG) vom 30.11.2004 (GV. NRW S. 752), gewährtes Bonussemester noch nicht dazu geführt, dass aufgrund der Gewährung dieses Bonussemesters die Gebührenpflicht nach § 9 Abs. 1 StKFG zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten ist, als sie ohne Gewährung eingetreten wäre, so wird das gewährte Bonussemester in eine Befreiung nach Abs. 1 umgewandelt. Dabei werden die nach Satz 1 umgewandelten Bonussemester auf die Höchstzahl der nach Abs. 1 zulässigen Befreiungen angerechnet.
(8) Der Studienbeitrag nach § 1 Abs. 1 kann auf Antrag und gegen Nachweis erlassen werden, wenn seine Einziehung aufgrund besonderer und unabweisbarer Umstände des Einzelfalls zu einer unbilligen Härte führen würde, die die wirtschaftliche Existenz der oder des Studienbeitragspflichtigen gefährden würde; bei der Entscheidung durch das Rektorat ist ein strenger Maßstab anzulegen.
(9) Studierende, die zur Erlangung eines angestrebten Berufsabschlusses aufgrund berufsrechtlicher Bestimmungen das erfolgreiche Studium zweier Studiengänge benötigen, werden auf Antrag nach erfolgreichem Abschluss des Erststudiums für die Dauer von maximal vier Semestern im Zweitstudium von der Studienbeitragspflicht befreit.

§ 8 Sonderregelung zum Semester des Studienabschlusses
(1) Studierende werden rückwirkend von der Studienbeitragspflicht befreit und erhalten den zuvor selbst entrichteten Studienbeitrag für das Semester erstattet, in dem sie die letzten erforderlichen Leistungen erbracht haben, die zum erfolgreichen Abschluss des Hochschulstudiums an der Universität zu Köln geführt haben. Entsprechend wird verfahren, wenn eine Prüfung endgültig nicht bestanden wurde und keine Wiederholungsprüfung mehr möglich ist. Der Antrag auf Befreiung ist bis zum Ende des Semesters zu stellen, in dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.
Wird das Abschlusszeugnis oder die Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss des Studiums erst im Semester ausgehändigt, das der letzten abgelegten Prüfungsleistung folgt, ist eine Rückmeldung für dieses dann zukünftige Semester nicht mehr erforderlich. Für den Fall, dass eine letzte Prüfungsleistung zum erfolgreichen Abschluss des Studiums wiederholt werden muss, wird die Exmatrikulation dieser Studierenden auf Antrag aufgehoben und eine Rückmeldung ermöglicht, unabhängig von bestehenden Zulassungsbeschränkungen. Dieser Antrag auf Aufhebung der Exmatrikulation wegen Nichtbestehens einer letzten Prüfungsleistung im oben genannten Sinne muss unverzüglich nach Erhalt der Mitteilung einer notwendigen Wiederholungsprüfung im Studierendensekretariat gestellt werden.

Eine Erstattung des Studienbeitrags ist bei Inanspruchnahme eines NRW.BANK-Studienbeitragsdarlehens derzeit nicht möglich. Darlehensvoraussetzungen, Rückzahlungsmodalitäten, Möglichkeiten einer Kündigung oder Stornie-rung des Studienbeitragsdarlehens der NRW.BANK müssen frühzeitig bei der NRW.BANK erfragt werden.
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(2) Eine Studienbeitragsbefreiung gemäß Abs. 1 ist ausschließlich einmal für die jeweilige Studierende bzw. den jeweiligen Studierenden an der Universität zu Köln möglich.

§ 9 In-Kraft-Treten
Diese Beitragssatzung tritt mit Wirkung zum 01.10.2007 in Kraft. Sie wird in den Amtlichen Mitteilungen der Universität zu Köln veröffentlicht.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität zu Köln vom 31.10.2007
Köln, den 07.12.2007
Universitätsprofessor Dr. Axel Freimuth
Rektor der Universität zu Köln
WICHTIGER ZUSATZ:
Bei der öffentlichen Bekanntmachung der Studienbeitragssatzung ist auf die Rechtsfolgen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 StBAG hinzuweisen.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben, des Hochschulgesetzes oder des Satzungs- oder des sonstigen Rechts der Universität zu Köln kann gegen die Beitragssatzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, die Beitragssatzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, das Rektorat hat den Senatsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Universität zu Köln vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

http://verwaltung.uni-koeln.de/studsek/ ... 2Mrz08.pdf


Източник: УС „Будители"
Статията е последно редактирана от biberona на 4 Февруари 2012, 01:44:14

Ich hab keinen Bock mehr. Bin zaubern.

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Регистриран на: 23 Юли 2004, 00:00:00
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